als Verwaltungsrat verstossen hätte, liegen - zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht vor. Will der Anzeiger an seinen Behauptungen festhalten, so hat er seine Ansprüche primär auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen. Entsprechende Schritte leitete er offensichtlich denn auch bereits ein. Wird sich im Rahmen dieser Auseinandersetzungen zeigen, dass sich X tatsächlich einer Berufspflichtverletzung schuldig machte, die ein disziplinarisches Einschreiten erfordert, ist es dem Anzeiger unbenommen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten.