Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind vorliegend die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens erfüllt. Hingegen ist in materieller Hinsicht nicht ersichtlich, welches Verhalten sich Rechtsanwalt X als objektive Verletzung seiner Berufspflicht vorwerfen lassen müsste. Der Anzeiger macht geltend, X verweigere die Herausgabe von Akten und Aktien der von ihm früher vertretenen Gesellschaft. Ueberdies habe er zum Nachteil dieser Gesellschaft Verpflichtungen begründet, welche vom Gesellschaftszweck nicht abgedeckt seien. Zum Beweis werden Urkunden eingereicht.