c) Nach thurgauischer Rechtüberzeugung sind Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit unbedingte Voraussetzungen für die Anwaltstätigkeit, vorab mit Rücksicht auf die anspruchsvolle Aufgabe, die der Anwalt wahrnimmt (vgl. RBOG 1987 S. 7 ff.). Bei der Beurteilung von Leumund und Zutrauenswürdigkeit ist von der Funktion des Rechtsanwalts auszugehen; danach bemessen sich die Anforderungen, die dieser Beruf an die moralischen Eigenschaften seines Trägers stellt (Wolffers, S. 73).