Bern 1986, S. 115), denn das Gewohnheitsrecht ist eine originäre Rechtsquelle, die trotz eines gewissen Vorrangs des formell zustandegekommenen Rechts den gleichen Rang wie dieses einnehmen kann (BGE 105 Ia 5). Das Bundesgericht hat die Frage, ob im Bereich des Anwaltsrechts des Kantons Thurgau lückenfüllendes Gewohnheitsrecht vorliegt, offengelassen, da die notwendige gesetzliche Grundlage schon in der nach thurgauischem Recht bestehenden allgemeinen Bewilligungspflicht erblickt werden kann (BGE 98 Ia 600). c)