vielmehr gilt insofern Gewohnheitsrecht. Dieses genügt indessen als gesetzliche Grundlage, auch wenn an sich ein formelles Gesetz erforderlich wäre (Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Diss. Bern 1986, S. 115), denn das Gewohnheitsrecht ist eine originäre Rechtsquelle, die trotz eines gewissen Vorrangs des formell zustandegekommenen Rechts den gleichen Rang wie dieses einnehmen kann (BGE 105 Ia 5).