In formeller Hinsicht ist Bedingung für die Verhängung einer Disziplinarsanktion, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen für ein Disziplinarverfahren gegeben sind. Materiell muss eine Berufspflicht objektiv verletzt sein, den Disziplinarbeklagten ein Verschulden treffen - Fahrlässigkeit genügt - und schliesslich die Notwendigkeit bestehen, gegen den Fehlbaren disziplinarisch einzuschreiten (Sterchi, S. 116 N 2). b) Das thurgauische Anwaltsrecht kennt keine gesetzliche Regelung der grundsätzlichen Berufspflichten des Rechtsanwalts; vielmehr gilt insofern Gewohnheitsrecht.