Eine solche Feststellung erscheint als zu absolut. Werden neue, belastende Fakten bekannt, muss die Aufsichtsbehörde analog den strafprozessualen Bestimmungen (vgl. § 139 StPO) die Möglichkeit haben, das Verfahren wieder aufzunehmen. Auf einen Vermerk, wie ihn die zürcherische Praxis bei Einstellung des Diziplinarverfahrens kennt, verzichtet die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau folglich der Klarheit halber. 3. a) In formeller Hinsicht ist Bedingung für die Verhängung einer Disziplinarsanktion, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen für ein Disziplinarverfahren gegeben sind.