verlangt, dass über das Schicksal des Verfahrens erst nach Vorliegen der Stellungnahme des angeschuldigten Anwalts entschieden wird. Auch im Kanton Bern wird deshalb dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen vernehmen zu lassen (Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, S. 105 ff.). Hingegen erachtet es das Obergericht nicht als sinnvoll, bei einer allfälligen Einstellung des Verfahrens darauf hinzuweisen, ein Disziplinarfehler liege nicht vor. Eine solche Feststellung erscheint als zu absolut.