Der Entscheid der Aufsichtsbehörde lautet sodann auf Ausfällung einer Disziplinarstrafe, auf Verwarnung oder auf Einstellung des Verfahrens. Ist ein Disziplinartatbestand nicht erfüllt oder nicht erwiesen, wird die Einstellung im Dispositiv mit der Feststellung verbunden, ein Disziplinarfehler liege nicht vor (Handbuch, S. 21). c) Das Obergericht des Kantons Thurgau sieht sich nicht veranlasst, in wesentlichen Aspekten von diesen Verfahrensbestimmungen abzuweichen. Schon der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) verlangt, dass über das Schicksal des Verfahrens erst nach Vorliegen der Stellungnahme des angeschuldigten Anwalts entschieden wird.