Ist eine Verzeigung offensichtlich aussichtslos, beschliesst die Aufsichtsbehörde ohne Eröffnung eines Verfahrens, der Anzeige keine Folge zu leisten. Wird ein Verfahren eröffnet, wird dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme angesetzt und nach Eingang dieser Vernehmlassung, soweit nötig, ein Beweisverfahren durchgeführt, zu dessen Resultat sich der Beschuldigte äussern kann. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde lautet sodann auf Ausfällung einer Disziplinarstrafe, auf Verwarnung oder auf Einstellung des Verfahrens.