Das Disziplinarverfahren gegen Anwälte ist im Kanton Thurgau nicht geregelt. b) Im Kanton Zürich wird ein Disziplinarverfahren entweder durch eine schriftliche Verzeigung von privater oder amtlicher Seite oder dann von Amtes wegen eingeleitet, sofern der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt werden, die den dringenden Verdacht begründen, es liege ein Disziplinartatbestand vor. Ist eine Verzeigung offensichtlich aussichtslos, beschliesst die Aufsichtsbehörde ohne Eröffnung eines Verfahrens, der Anzeige keine Folge zu leisten.