Oertlich zuständig für die Beurteilung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ist somit das Obergericht des Kantons Thurgau. Kritisiert wird zwar in sachlicher Hinsicht nicht sein Verhalten als Anwalt, sondern seine Vorkehren als Verwaltungsrat der Y AG; eine solche Tätigkeit gehört nicht zur Berufstätigkeit des Rechtsanwalts im engeren Sinn, fällt aber trotzdem in den sachlichen Geltungsbereich des für letzteren geltenden Disziplinarrechts (Handbuch, S. 17 mit Anm. 112). 2. a) Das Disziplinarverfahren gegen Anwälte ist im Kanton Thurgau nicht geregelt.