In der Regel wird auf seinen Wohn- und Geschäftssitz abgestellt; in Frage kommt aber auch der Ort der Hauptarbeit, eventuell der Wohn- und Geschäftssitz des Klienten (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 11 f.). Rechtsanwalt X hat seinen Wohnsitz im Kanton Thurgau. Mangels anderer Angaben und Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sein Wohnsitz mit seinem Geschäftsdomizil identisch ist und dass er die vorliegend zur Diskussion gestellten beruflichen Tätigkeiten von dort aus ausführte. Oertlich zuständig für die Beurteilung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ist somit das Obergericht des Kantons Thurgau.