RBOG 1994 Nr. 42 Anwaltsrecht: Disziplinarverfahren und gewohnheitsrechtliche Berufspflichten 1. a) Gemäss § 5 des Anwaltsgesetzes vom 11. April 1880 (AnwG; RB 176.1) stehen die Anwälte im Umfang ihres Berufs unter der Aufsicht derjenigen Gerichte, vor welchen sie auftreten. Die Oberaufsicht über die Anwälte führt das Obergericht. Diesem kommen die in § 7 AnwG genannten Disziplinarstrafbefugnisse zu. b) Oertlich zuständig für die Oberaufsicht ist diejenige Aufsichtsbehörde, zu welcher der Anwalt, gegen den ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden soll, die engste räumliche Beziehung hat. In der Regel wird auf seinen Wohn- und Geschäftssitz abgestellt;