{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--42_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-42", "Checksum": "8a424e29e21bebd8862ea3723a116b65"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsrecht: Disziplinarverfahren und gewohnheitsrechtliche Berufspflichten"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 02:51:44", "Checksum": "5465974c5761b0d6d9152394728a6acf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 42\nRegeste:\nAnwaltsrecht: Disziplinarverfahren und gewohnheitsrechtliche Berufspflichten\n\n\n4. a) Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind vorliegend die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens erfüllt. Hingegen ist in materieller Hinsicht nicht ersichtlich, welches Verhalten sich Rechtsanwalt X als objektive Verletzung seiner Berufspflicht vorwerfen lassen müsste. Der Anzeiger macht geltend, X verweigere die Herausgabe von Akten und Aktien der von ihm früher vertretenen Gesellschaft. Ueberdies habe er zum Nachteil dieser Gesellschaft Verpflichtungen begründet, welche vom Gesellschaftszweck nicht abgedeckt seien. Zum Beweis werden Urkunden eingereicht. Dabei handelt es sich teils um Korrespondenzen, teils um gerichtliche Eingaben und Entscheidungen. Erstere sind sowohl im Namen des heutigen Anzeigers als auch in demjenigen der offenbar von ihm wirtschaftlich beherrschten Gesellschaft unterzeichnet.\nX bestreitet kategorisch die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen sowie generell die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es steht somit hinsichtlich jedes einzelnen Streitpunkts Aussage gegen Aussage. Objektive und zuverlässige Indizien, wonach X gegen seine Treue- und Sorgfaltspflicht als Anwalt resp. als Verwaltungsrat verstossen hätte, liegen - zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht vor. Will der Anzeiger an seinen Behauptungen festhalten, so hat er seine Ansprüche primär auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen. Entsprechende Schritte leitete er offensichtlich denn auch bereits ein. Wird sich im Rahmen dieser Auseinandersetzungen zeigen, dass sich X tatsächlich einer Berufspflichtverletzung schuldig machte, die ein disziplinarisches Einschreiten erfordert, ist es dem Anzeiger unbenommen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, anstelle der hiefür an sich zuständigen Behörde die konkreten Vorkommnisse zu untersuchen und damit zu einer billigen Entscheidungsinstanz über behauptete Verstösse zu werden (Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Zürich 1969, S. 80), und zwar gilt dies nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in zivilrechtlicher Hinsicht.\nb) Die heutige Aktenlage lässt folglich nicht erkennen, dass sich Rechtsanwalt X der objektiven Verletzung einer Berufspflicht schuldig machte. Unter diesen Umständen muss naturgemäss nicht geprüft werden, ob die beiden weiteren Voraussetzungen (Verschulden sowie Notwendigkeit einer Sanktion) gegeben sind. Das Verfahren ist somit einzustellen.\nObergericht, 12. April 1994, RA 94 34"}