, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Einerseits dürften die Fälle, in denen eine solche Berufungsbefugnis einer Privatperson vorliegt, in Anbetracht der einschränkenden Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 2 OHG nicht allzu zahlreich sein, und andererseits gibt es bereits weitere strafrechtliche Bereiche, in denen neben der Staatsanwaltschaft eine andere Behörde Rechtsmittel ergreifen darf. Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde wird dadurch nicht in Frage gestellt. Obergericht, 21. April 1994, SB 93 45