Dieselbe Gerichtsbehörde soll nicht gestützt auf Art. 53 OR einen Täter freisprechen sowie gleichzeitig vorfrageweise den Schuldpunkt bejahen und auf Schadenersatz oder Genugtuung erkennen können. Nachdem die Berufungskläger bereits in der Strafuntersuchung und im Gerichtsverfahren vor erster Instanz mitwirkten, ist mithin auf ihre Berufungsanträge nicht nur hinsichtlich der Zivilforderungen, sondern auch in bezug auf den Schuldpunkt einzutreten. c) Dass bei dieser Lösung in bestimmten Fällen Dritte Berufung gegen einen Freispruch erheben können, obwohl die Staatsanwaltschaft den Freispruch akzeptiert, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.