Im Falle eines Fahrlässigkeitsdelikts, wie es dem Berufungsbeklagten vorgeworfen wird, ist in aller Regel ein direkter Zusammenhang zwischen einem Freispruch und der Beurteilung einer Genugtuungsforderung gegeben, setzt letztere doch ebenso wie die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straftat normalerweise ein schuldhaftes Verhalten der betreffenden Person voraus. Folglich ist es sinnvoll, wenn in einem solchen Fall der Strafpunkt und die Zivilklage im Rahmen eines einzigen Urteils behandelt werden. Das Urteil soll ein einheitliches Ganzes bilden: Dieselbe Gerichtsbehörde soll nicht gestützt auf Art.