Sowohl von Bundesrechts wegen als auch nach dem thurgauischen Strafprozessrecht muss demzufolge die Berufung des Opfers bzw. einer dem Opfer gleichgestellten Person auch im Strafpunkt zulässig sein, wenn das Strafurteil Einfluss auf die Beurteilung der Zivilforderung der betreffenden Person haben kann, wogegen die Berufung in bezug auf alle Fragen, die in keinem direkten Zusammenhang mit den Zivilansprüchen stehen, ausgeschlossen ist (vgl. BBl 1990 II 987).