b und c OHG). Als Söhne der Verunfallten X berufen sich die vier Berufungskläger, welche je eine Genugtuungsforderung gegen den Berufungsbeklagten geltend machen, somit grundsätzlich zu Recht auf die Verfahrensrechte, die Art. 8 OHG einem Opfer einräumt. b) Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann das Opfer insbesondere den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Eines dieser Rechtsmittel bildet die Berufung gemäss §§ 199 ff.