Die tödlich verunglückte X muss daher als Opfer im Sinn des OHG angesehen werden. Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, werden, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen, bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen gemäss Art. 8 und 9 OHG sowie bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11-17 OHG dem Opfer gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG).