a OHG) und den Gerichtsentscheid unter bestimmten Voraussetzungen mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Um als Opfer im Sinn des OHG anerkannt zu werden, muss nach Art. 2 OHG eine Person durch eine Straftat in ihrer körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein. Zu den in Frage kommenden Beeinträchtigungen zählen Tötung, Körperverletzung, psychische Schädigung sowie Beeinträchtigungen der Gesundheit (RBOG 1993 Nr. 34). Die tödlich verunglückte X muss daher als Opfer im Sinn des OHG angesehen werden.