OHG soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden. Hilfe nach diesem Gesetz erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt wurde und ob er sich schuldhaft verhielt (Art. 2 Abs. 1 OHG). Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG) und den Gerichtsentscheid unter bestimmten Voraussetzungen mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte (Art. 8 Abs. 1 lit.