RBOG 1994 Nr. 41 Parteirechte des Opfers im Berufungsverfahren Art. 8 Abs. 1 lit. c aOHG, § 200 Abs. 1 aStPO (TG) 1. Die Berufungskläger verlangen ausser dem Schutz ihrer Genugtuungsforderungen auch den Schuldspruch des Berufungsbeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Die Staatsanwaltschaft bezweifelt die Legitimation der Berufungskläger; die Berufung könne sich nur auf die im Strafverfahren behandelte Zivilklage beziehen. 2. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden.