Der blosse gewaltsame Angriff auf die körperliche Integrität muss folglich ausreichen, um die Opfereigenschaft zu bejahen; die Einstufung der Gewaltausübung als minim, leicht oder gar schwer muss sodann dem Ermessen des zum Sachentscheid zuständigen Richters anheimgestellt bleiben. 5. Gemäss Arztzeugnis erlitt Y durch X eine Schürfung im Bereich der Nase und der Unterlippe sowie eine kleine Schürfung und einen Bluterguss im Bereich der linken Schläfe. Derartige Verletzungen entstehen fraglos durch eine Gewaltausübung.