auch höchst problematisch. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie die Verfahrensrechte des Opfers im nachhinein noch garantiert werden sollen, wenn vorerst von einer Tätlichkeit, aufgrund des richterlichen Entscheids dann aber von Körperverletzung ausgegangen werden müsste. Dieser Problematik kann nur dadurch begegnet werden, dass diejenige Person, gegen welche eine Tätlichkeit verübt wird, stets als Opfer qualifiziert wird, sofern der Inhalt der Tätlichkeit eine Gewaltausübung darstellt. Der blosse gewaltsame Angriff auf die körperliche Integrität muss folglich ausreichen, um die Opfereigenschaft zu bejahen;