Es müsste nämlich, da einem Opfer weit mehr Verfahrensrechte zustehen als einem Geschädigten, ersteres sich insbesondere auch zum Strafpunkt äussern kann, vorgängig des Strafverfahrens entschieden werden, ob "nur" eine Tätlichkeit vorliegt oder aber bereits eine Körperverletzung. Eine solche Vorwegnahme des materiellen Entscheids, bei welchem dem Sachrichter überdies ein relativ weites Ermessen zukommt (Pra 82, 1993, Nr. 237), erscheint nicht nur unpraktikabel, sondern im Hinblick auf die Zuständigkeiten (§§ 6 ff. StPO) auch höchst problematisch.