64ter BV handeln. d) In der Lehre wird somit überwiegend die Auffassung vertreten, bei Tätlichkeiten komme das OHG nicht zur Anwendung. Die Konsequenz, die hieraus resultiert, ist jedoch nach Auffassung der Rekurskommission untragbar. Es müsste nämlich, da einem Opfer weit mehr Verfahrensrechte zustehen als einem Geschädigten, ersteres sich insbesondere auch zum Strafpunkt äussern kann, vorgängig des Strafverfahrens entschieden werden, ob "nur" eine Tätlichkeit vorliegt oder aber bereits eine Körperverletzung.