Nicht ganz so eindeutig ist demgegenüber das Kreisschreiben Nr. 61 des Plenums der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zur Einführung des Opferhilfegesetzes (ZBJV 129, 1993, S. 203), wo festgehalten wird: "In der Regel werden alle Delikte darunter fallen, die zu einer Körperverletzung des Opfers geführt haben, sowie alle Sexualdelikte." Aus dem Gutachten von Martin Killias vom Oktober 1986 zuhanden des Bundesamts für Justiz kann schliesslich nichts zur Beantwortung der hier strittigen Frage herausgelesen werden; es wird darin lediglich daran erinnert, es müsse sich, damit das OHG Anwendung finden könne, um Opfer im Sinn von Art. 64ter BV handeln.