In Uebereinstimmung mit dieser Feststellung schliesst Maurer in seinem Artikel "Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen (in: ZStrR 110, 1993, S. 380) Tätlichkeiten vom Bereich des OHG aus. Auch Kuhn (L'aide aux victimes, pourquoi et pour qui?, in: AJP 1992 S. 94) weist darauf hin, die reine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB falle nicht unter das Opferhilfegesetz. Nicht ganz so eindeutig ist demgegenüber das Kreisschreiben Nr. 61 des Plenums der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zur Einführung des Opferhilfegesetzes (ZBJV 129, 1993, S. 203), wo festgehalten wird: