Zur Frage, ob das OHG auch bei Tätlichkeiten anwendbar ist, äussert sich die entsprechende Botschaft folgendermassen (BBl 1990 II S. 977): "Mit der Präzisierung (in Art. 2), dass es sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung handeln muss, will das Gesetz Beeinträchtigungen ausschliessen, die beispielsweise auf Ehrverletzungsdelikte, Tätlichkeiten ... zurückgehen und die lediglich mittelbare Folge der Straftat sind." In Uebereinstimmung mit dieser Feststellung schliesst Maurer in seinem Artikel "Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen (in: ZStrR 110, 1993, S. 380) Tätlichkeiten vom Bereich des OHG aus.