Er selbst geht hievon ohne grosse Worte - und insbesondere ohne für seine Auffassung eine Begründung zu liefern - aus. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Meinung, eine Tätlichkeit stelle "lediglich" einen geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität dar. Eine derartige minimale Verletzung könne nicht zur Folge haben, dass das Opferhilfegesetz Anwendung finde. Y sei deshalb nicht als Opfer, sondern als Geschädigter im Sinn von §§ 53 ff. StPO zu bezeichnen. c) Zur Frage, ob das OHG auch bei Tätlichkeiten anwendbar ist, äussert sich die entsprechende Botschaft folgendermassen (BBl 1990 II S. 977):