Die formellen Rechte stehen damit jedem Opfer zu, welches an einem in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren beteiligt ist bzw. - bezogen auf den vorliegenden Fall - hätte beteiligt werden müssen (BGE 119 IV 168 = Pra 82, 1993, Nr. 217). Als Opfer gilt nach Art. 2 Abs. 1 OHG jene Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Strittig ist nun, ob sich Y überhaupt auf das Opferhilfegesetz berufen kann. Er selbst geht hievon ohne grosse Worte - und insbesondere ohne für seine Auffassung eine Begründung zu liefern - aus.