Andere Geschädigte können hinsichtlich ihrer Zivilansprüche Berufung einlegen, sofern der bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitige Betrag im Zivilprozess die Berufung zulassen würde (§ 200 Abs. 2 StPO). b) Das Opferhilfegesetz ist auf alle Strafverfahren anwendbar, bei denen nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, d.h. nach dem 1. Januar 1993, Verfahrenshandlungen im Sinn von Art. 12 Abs. 2 OHG durchgeführt werden müssen. Die formellen Rechte stehen damit jedem Opfer zu, welches an einem in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren beteiligt ist bzw. - bezogen auf den vorliegenden Fall - hätte beteiligt werden müssen (BGE 119 IV 168 =