Opfer und andere Geschädigte können ihre Zivilklagen schriftlich oder zu Protokoll beim Untersuchungsrichter erheben. Nach Abschluss der Untersuchung können sie ihre Ansprüche durch Eingabe an das Gericht oder mündlich an der Gerichtsverhandlung geltend machen (§ 54a Abs. 1 StPO). Mit Bezug auf die Möglichkeiten einer Berufung stehen dem Opfer gestützt auf § 200 Abs. 1 StPO die Verfahrensrechte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zu. Andere Geschädigte können hinsichtlich ihrer Zivilansprüche Berufung einlegen, sofern der bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitige Betrag im Zivilprozess die Berufung zulassen würde (§ 200 Abs. 2 StPO). b)