Der Untersuchungsrichter hat sie auf dieses Recht hinzuweisen (§ 53 Abs. 2 StPO). Nach § 54 Abs. 1 StPO entscheidet der Strafrichter über die Zivilklagen anderer Geschädigter, sofern sie genügend abgeklärt sind. Weitere Beweise sind darüber nur abzunehmen, soweit sie auch strafrechtlich von Bedeutung sind. Ist die Zivilklage nicht spruchreif, wird das Strafverfahren eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen, so sind andere Geschädigte an den Zivilrichter zu verweisen (§ 54 Abs. 2 StPO). Opfer und andere Geschädigte können ihre Zivilklagen schriftlich oder zu Protokoll beim Untersuchungsrichter erheben.