Eine entsprechende Differenzierung Geschädigter nahm auch der thurgauische Gesetzgeber vor: Gemäss § 49 Abs. 1 Ziff. 3 StPO sind Parteien im Strafverfahren das Opfer gemäss Art. 2 OHG sowie der Geschädigte gemäss § 53 Abs. 2 StPO. Für den Schutz und die Rechte der Opfer gelten die Art. 5 bis 8 OHG sowie Art. 9 Abs. 1 bis 3 OHG (§ 53 Abs. 1 StPO). Die Beteiligung anderer Geschädigter am Strafverfahren richtet sich nach der StPO. Sie können privatrechtliche Ansprüche geltend machen, insbesondere auf Schadenersatz, Genugtuung und Rückgabe von Sachen. Der Untersuchungsrichter hat sie auf dieses Recht hinzuweisen (§ 53 Abs. 2 StPO).