Die übrigen Geschädigten von Straftaten können von den Verfahrensrechten gemäss kantonalen Strafprozessordnungen Gebrauch machen (Maurer, Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen, in: ZStrR 110, 1993, S. 379). Eine völlige Gleichschaltung in den kantonalen Prozessordnungen wird kaum möglich sein, da es nicht sinnvoll scheint, allen Geschädigten sämtliche Verfahrensrechte zu gewähren. So verzichtete auch der Bundesgesetzgeber im Bundesstrafprozessrecht darauf, allen Geschädigten sämtliche Rechte gemäss OHG zukommen zu lassen (Maurer, S. 383; BBl 1990 II 997). Eine entsprechende Differenzierung Geschädigter nahm auch der thurgauische Gesetzgeber vor: