diese Opfer können verlangen, nur von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Art. 6 Abs. 3 OHG), und sie können Einfluss auf die Zusammensetzung des Gerichts nehmen (Art. 10 OHG) sowie bedingungslos den Ausschluss der Oeffentlichkeit verlangen (Art. 5 Abs. 3 OHG). Die übrigen Opfer gemäss Opferhilfegesetz kommen in den Genuss weniger weitgehender Verfahrensrechte gemäss Art. 5 bis 10 OHG. Den Angehörigen des Opfers stehen die Verfahrensrechte gemäss Art. 8 OHG und Art. 9 OHG zu, sofern ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zukommen. Die übrigen Geschädigten von Straftaten können von den Verfahrensrechten gemäss kantonalen Strafprozessordnungen