Je nach dem kantonalen Verfahrensrecht können mindestens vier Kategorien von Geschädigten unterschieden werden, denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zustehen: Die Opfer von Delikten gegen die sexuelle Integrität geniessen den weitesten Schutz im Verfahren. Eine Konfrontation mit dem Täter darf nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden (Art. 5 Abs. 5 OHG); diese Opfer können verlangen, nur von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Art. 6 Abs. 3 OHG), und sie können Einfluss auf die Zusammensetzung des Gerichts nehmen (Art. 10 OHG) sowie bedingungslos den Ausschluss der Oeffentlichkeit verlangen (Art. 5 Abs. 3 OHG).