Der thurgauische Gesetzgeber nahm mit dem Gesetz betreffend Aenderung des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 28. September 1992, das auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt wurde, entsprechende Anpassungen vor. Materiell wurde das kantonale Verfahrensrecht durch das Opferhilfegesetz komplizierter, indem unterschiedliche Kategorien von Geschädigten bestehen, für die verschiedene Verfahrensvorschriften gelten. Je nach dem kantonalen Verfahrensrecht können mindestens vier Kategorien von Geschädigten unterschieden werden, denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zustehen: