Abgesehen davon hängt seine Rechtsstellung aber in wesentlichen Belangen von dieser Unterscheidung ab. 4. a) Durch das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz; OHG) wurden die Kantone aufgefordert, das übergeordnete Recht in ihre Strafprozessordnungen einzuarbeiten. Der thurgauische Gesetzgeber nahm mit dem Gesetz betreffend Aenderung des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 28. September 1992, das auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt wurde, entsprechende Anpassungen vor.