Das Verfahren selbst war von X anhängig gemacht worden: Das Bezirksamt hatte ihn auf Antrag von Z, dem Vater des heutigen Beschwerdeführers, wegen Tätlichkeit gegenüber Y mit einer Busse belegt. Letzterer hätte somit unbestrittenermassen als Partei in das Strafverfahren einbezogen werden müssen (§ 49 Abs. 1 Ziff. 3 sowie § 53 StPO), und zwar ungeachtet dessen, ob er als Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OHG oder "nur" als Geschädigter zu qualifizieren ist. Abgesehen davon hängt seine Rechtsstellung aber in wesentlichen Belangen von dieser Unterscheidung ab.