An sich stünde ihm somit gemäss § 211 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zur Verfügung. Nun wäre es indessen fraglos nicht prozessökonomisch, den Beschwerdeführer auf das an sich korrekte Rechtsmittel der Berufung zu verweisen, wenn schon heute erstellt ist, dass die Streitsache zufolge im zweitinstanzlichen Verfahren nicht behebbarer Mängel an die Vorinstanz zurückgeschickt werden muss. Bei solchen Gegebenheiten muss es der betroffenen Partei vielmehr möglich sein, Beschwerde einzureichen. 3. Bekanntlich wurde Y nicht in das Einspracheverfahren vor der Bezirksgerichtlichen Kommission einbezogen. Das Verfahren selbst war von X anhängig gemacht worden: