er hatte nur auf Umwegen vom Freispruch von X gehört. Y verlangte bei der Vorinstanz die Zustellung eines begründeten Entscheids und erhob gleichzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Streitsache sei zwecks korrekter Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Grundsätzlich erinnert die Staatsanwaltschaft zu Recht daran, Y habe die Rüge, er sei entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht in das Einspracheverfahren einbezogen worden, mittels Berufung geltend zu machen (§ 199 Abs. 3 StPO). An sich stünde ihm somit gemäss § 211 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zur Verfügung.