RBOG 1994 Nr. 40 Begriff des Opfers Art. 2 aOHG, § 49 Abs. 1 Ziff. 3 aStPO (TG), § 53 aStPO (TG) 1. Das Bezirksamt büsste X wegen Tätlichkeit. Die Bezirksgerichtliche Kommission hob die Strafverfügung auf und sprach X frei. Vom Einspracheverfahren hatte Y, obwohl er in der bezirksamtlichen Strafverfügung als Geschädigter aufgeführt ist, nie Kenntnis erhalten. Ebensowenig wurde ihm der lediglich im Dispositiv eröffnete Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission zugestellt; er hatte nur auf Umwegen vom Freispruch von X gehört.