{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--40_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-40", "Checksum": "254d09d4014cd0611415a21f6065fc3a"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begriff des Opfers"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 02:51:44", "Checksum": "5f03385a901807bce7b806ce3c1e9cbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 40\nRegeste:\nBegriff des Opfers\n\n\nd) In der Lehre wird somit überwiegend die Auffassung vertreten, bei Tätlichkeiten komme das OHG nicht zur Anwendung. Die Konsequenz, die hieraus resultiert, ist jedoch nach Auffassung der Rekurskommission untragbar. Es müsste nämlich, da einem Opfer weit mehr Verfahrensrechte zustehen als einem Geschädigten, ersteres sich insbesondere auch zum Strafpunkt äussern kann, vorgängig des Strafverfahrens entschieden werden, ob \"nur\" eine Tätlichkeit vorliegt oder aber bereits eine Körperverletzung. Eine solche Vorwegnahme des materiellen Entscheids, bei welchem dem Sachrichter überdies ein relativ weites Ermessen zukommt (Pra 82, 1993, Nr. 237), erscheint nicht nur unpraktikabel, sondern im Hinblick auf die Zuständigkeiten (§§ 6 ff. StPO) auch höchst problematisch. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie die Verfahrensrechte des Opfers im nachhinein noch garantiert werden sollen, wenn vorerst von einer Tätlichkeit, aufgrund des richterlichen Entscheids dann aber von Körperverletzung ausgegangen werden müsste. Dieser Problematik kann nur dadurch begegnet werden, dass diejenige Person, gegen welche eine Tätlichkeit verübt wird, stets als Opfer qualifiziert wird, sofern der Inhalt der Tätlichkeit eine Gewaltausübung darstellt. Der blosse gewaltsame Angriff auf die körperliche Integrität muss folglich ausreichen, um die Opfereigenschaft zu bejahen; die Einstufung der Gewaltausübung als minim, leicht oder gar schwer muss sodann dem Ermessen des zum Sachentscheid zuständigen Richters anheimgestellt bleiben.\n5. Gemäss Arztzeugnis erlitt Y durch X eine Schürfung im Bereich der Nase und der Unterlippe sowie eine kleine Schürfung und einen Bluterguss im Bereich der linken Schläfe. Derartige Verletzungen entstehen fraglos durch eine Gewaltausübung. Als Folge derselben muss X heute - ohne dass bereits dazu Stellung zu nehmen ist, wie schwer diese Verletzungen sind - als Opfer bezeichnet werden.\nRekurskommission, 10. Januar 1994, SW 93 11"}