{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--40_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-40", "Checksum": "1d1d77f6474f01ba80dc8a6b47d9ca6b"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begriff des Opfers"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:51:55", "Checksum": "45244973cc61f42cf60c79eef5fb7bc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 40\nRegeste:\nBegriff des Opfers\n\n\nEine entsprechende Differenzierung Geschädigter nahm auch der thurgauische Gesetzgeber vor: Gemäss § 49 Abs. 1 Ziff. 3 StPO sind Parteien im Strafverfahren das Opfer gemäss Art. 2 OHG sowie der Geschädigte gemäss § 53 Abs. 2 StPO. Für den Schutz und die Rechte der Opfer gelten die Art. 5 bis 8 OHG sowie Art. 9 Abs. 1 bis 3 OHG (§ 53 Abs. 1 StPO). Die Beteiligung anderer Geschädigter am Strafverfahren richtet sich nach der StPO. Sie können privatrechtliche Ansprüche geltend machen, insbesondere auf Schadenersatz, Genugtuung und Rückgabe von Sachen. Der Untersuchungsrichter hat sie auf dieses Recht hinzuweisen (§ 53 Abs. 2 StPO). Nach § 54 Abs. 1 StPO entscheidet der Strafrichter über die Zivilklagen anderer Geschädigter, sofern sie genügend abgeklärt sind. Weitere Beweise sind darüber nur abzunehmen, soweit sie auch strafrechtlich von Bedeutung sind. Ist die Zivilklage nicht spruchreif, wird das Strafverfahren eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen, so sind andere Geschädigte an den Zivilrichter zu verweisen (§ 54 Abs. 2 StPO). Opfer und andere Geschädigte können ihre Zivilklagen schriftlich oder zu Protokoll beim Untersuchungsrichter erheben. Nach Abschluss der Untersuchung können sie ihre Ansprüche durch Eingabe an das Gericht oder mündlich an der Gerichtsverhandlung geltend machen (§ 54a Abs. 1 StPO). Mit Bezug auf die Möglichkeiten einer Berufung stehen dem Opfer gestützt auf § 200 Abs. 1 StPO die Verfahrensrechte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zu. Andere Geschädigte können hinsichtlich ihrer Zivilansprüche Berufung einlegen, sofern der bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitige Betrag im Zivilprozess die Berufung zulassen würde (§ 200 Abs. 2 StPO).\nb) Das Opferhilfegesetz ist auf alle Strafverfahren anwendbar, bei denen nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, d.h. nach dem 1. Januar 1993, Verfahrenshandlungen im Sinn von Art. 12 Abs. 2 OHG durchgeführt werden müssen. Die formellen Rechte stehen damit jedem Opfer zu, welches an einem in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren beteiligt ist bzw. - bezogen auf den vorliegenden Fall - hätte beteiligt werden müssen (BGE 119 IV 168 = Pra 82, 1993, Nr. 217). Als Opfer gilt nach Art. 2 Abs. 1 OHG jene Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde.\nStrittig ist nun, ob sich Y überhaupt auf das Opferhilfegesetz berufen kann. Er selbst geht hievon ohne grosse Worte - und insbesondere ohne für seine Auffassung eine Begründung zu liefern - aus. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Meinung, eine Tätlichkeit stelle \"lediglich\" einen geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität dar. Eine derartige minimale Verletzung könne nicht zur Folge haben, dass das Opferhilfegesetz Anwendung finde. Y sei deshalb nicht als Opfer, sondern als Geschädigter im Sinn von §§ 53 ff. StPO zu bezeichnen.\nc) Zur Frage, ob das OHG auch bei Tätlichkeiten anwendbar ist, äussert sich die entsprechende Botschaft folgendermassen (BBl 1990 II S. 977): \"Mit der Präzisierung (in Art. 2), dass es sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung handeln muss, will das Gesetz Beeinträchtigungen ausschliessen, die beispielsweise auf Ehrverletzungsdelikte, Tätlichkeiten ... zurückgehen und die lediglich mittelbare Folge der Straftat sind.\" In Uebereinstimmung mit dieser Feststellung schliesst Maurer in seinem Artikel \"Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen (in: ZStrR 110, 1993, S. 380) Tätlichkeiten vom Bereich des OHG aus. Auch Kuhn (L'aide aux victimes, pourquoi et pour qui?, in: AJP 1992 S. 94) weist darauf hin, die reine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB falle nicht unter das Opferhilfegesetz. Nicht ganz so eindeutig ist demgegenüber das Kreisschreiben Nr. 61 des Plenums der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zur Einführung des Opferhilfegesetzes (ZBJV 129, 1993, S. 203), wo festgehalten wird: \"In der Regel werden alle Delikte darunter fallen, die zu einer Körperverletzung des Opfers geführt haben, sowie alle Sexualdelikte.\" Aus dem Gutachten von Martin Killias vom Oktober 1986 zuhanden des Bundesamts für Justiz kann schliesslich nichts zur Beantwortung der hier strittigen Frage herausgelesen werden; es wird darin lediglich daran erinnert, es müsse sich, damit das OHG Anwendung finden könne, um Opfer im Sinn von Art. 64ter BV handeln."}