{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--40_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-40", "Checksum": "1d1d77f6474f01ba80dc8a6b47d9ca6b"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begriff des Opfers"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:51:55", "Checksum": "45244973cc61f42cf60c79eef5fb7bc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 40\nRegeste:\nBegriff des Opfers\n\nRBOG 1994 Nr. 40\nBegriff des Opfers\nArt. 2 aOHG, § 49 Abs. 1 Ziff. 3 aStPO (TG), § 53 aStPO (TG)\n1. Das Bezirksamt büsste X wegen Tätlichkeit. Die Bezirksgerichtliche Kommission hob die Strafverfügung auf und sprach X frei. Vom Einspracheverfahren hatte Y, obwohl er in der bezirksamtlichen Strafverfügung als Geschädigter aufgeführt ist, nie Kenntnis erhalten. Ebensowenig wurde ihm der lediglich im Dispositiv eröffnete Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission zugestellt; er hatte nur auf Umwegen vom Freispruch von X gehört. Y verlangte bei der Vorinstanz die Zustellung eines begründeten Entscheids und erhob gleichzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Streitsache sei zwecks korrekter Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n2. Grundsätzlich erinnert die Staatsanwaltschaft zu Recht daran, Y habe die Rüge, er sei entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht in das Einspracheverfahren einbezogen worden, mittels Berufung geltend zu machen (§ 199 Abs. 3 StPO). An sich stünde ihm somit gemäss § 211 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zur Verfügung. Nun wäre es indessen fraglos nicht prozessökonomisch, den Beschwerdeführer auf das an sich korrekte Rechtsmittel der Berufung zu verweisen, wenn schon heute erstellt ist, dass die Streitsache zufolge im zweitinstanzlichen Verfahren nicht behebbarer Mängel an die Vorinstanz zurückgeschickt werden muss. Bei solchen Gegebenheiten muss es der betroffenen Partei vielmehr möglich sein, Beschwerde einzureichen.\n3. Bekanntlich wurde Y nicht in das Einspracheverfahren vor der Bezirksgerichtlichen Kommission einbezogen. Das Verfahren selbst war von X anhängig gemacht worden: Das Bezirksamt hatte ihn auf Antrag von Z, dem Vater des heutigen Beschwerdeführers, wegen Tätlichkeit gegenüber Y mit einer Busse belegt. Letzterer hätte somit unbestrittenermassen als Partei in das Strafverfahren einbezogen werden müssen (§ 49 Abs. 1 Ziff. 3 sowie § 53 StPO), und zwar ungeachtet dessen, ob er als Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OHG oder \"nur\" als Geschädigter zu qualifizieren ist. Abgesehen davon hängt seine Rechtsstellung aber in wesentlichen Belangen von dieser Unterscheidung ab.\n4. a) Durch das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz; OHG) wurden die Kantone aufgefordert, das übergeordnete Recht in ihre Strafprozessordnungen einzuarbeiten. Der thurgauische Gesetzgeber nahm mit dem Gesetz betreffend Aenderung des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 28. September 1992, das auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt wurde, entsprechende Anpassungen vor. Materiell wurde das kantonale Verfahrensrecht durch das Opferhilfegesetz komplizierter, indem unterschiedliche Kategorien von Geschädigten bestehen, für die verschiedene Verfahrensvorschriften gelten. Je nach dem kantonalen Verfahrensrecht können mindestens vier Kategorien von Geschädigten unterschieden werden, denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zustehen: Die Opfer von Delikten gegen die sexuelle Integrität geniessen den weitesten Schutz im Verfahren. Eine Konfrontation mit dem Täter darf nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden (Art. 5 Abs. 5 OHG); diese Opfer können verlangen, nur von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Art. 6 Abs. 3 OHG), und sie können Einfluss auf die Zusammensetzung des Gerichts nehmen (Art. 10 OHG) sowie bedingungslos den Ausschluss der Oeffentlichkeit verlangen (Art. 5 Abs. 3 OHG). Die übrigen Opfer gemäss Opferhilfegesetz kommen in den Genuss weniger weitgehender Verfahrensrechte gemäss Art. 5 bis 10 OHG. Den Angehörigen des Opfers stehen die Verfahrensrechte gemäss Art. 8 OHG und Art. 9 OHG zu, sofern ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zukommen. Die übrigen Geschädigten von Straftaten können von den Verfahrensrechten gemäss kantonalen Strafprozessordnungen Gebrauch machen (Maurer, Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen, in: ZStrR 110, 1993, S. 379). Eine völlige Gleichschaltung in den kantonalen Prozessordnungen wird kaum möglich sein, da es nicht sinnvoll scheint, allen Geschädigten sämtliche Verfahrensrechte zu gewähren. So verzichtete auch der Bundesgesetzgeber im Bundesstrafprozessrecht darauf, allen Geschädigten sämtliche Rechte gemäss OHG zukommen zu lassen (Maurer, S. 383; BBl 1990 II 997)."}