Ein erst an der Berufungsverhandlung vom Verteidiger ohne vorherige Absprache mit seinem Klienten gestelltes Gesuch um Dispensation vermag die gesetzliche Vermutung von § 207 StPO demnach nicht umzustossen. Diese Rechtsfolge ist von Amtes wegen zu beachten, so dass unerheblich ist, ob die Staatsanwaltschaft mit einer nachträglichen Dispensation allenfalls einverstanden wäre. Die Berufung hat deshalb infolge unentschuldbaren Ausbleibens des Berufungsklägers als zurückgezogen zu gelten. Obergericht, 26. Mai 1994, SB 94 1